Geschäftsbedingungen der Dr. Josef Mehrlhütte

Vertragsabschluss-Anzahlung:
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag (schriftlich oder mündlich)unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Erklärt sich der Vertragspartner (schriftlich oder mündlich) mit der Anzahlung einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag zustande. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung zum von Beherberger angegebenen Zeitpunkt zu leisten. Sollte er der Anzahlung nicht nachkommen, gilt der Beherbergungsvertrag als storniert. Die Kosten für die Geldtransaktion (z B Überweisung), trägt der Vertragspartner. Der Beherberger ist berechtigt, insbesondere bei Gruppen, Vorauskasse der des Vertrages abgeschlossenen Leistungen zu verlangen

Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
Der Beherberger ist berechtigt, auch den gesamten Betrag im voraus zu verlangen, wenn er es für nötig befindet.

 Beginn und Ende der Beherbergung:
Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages (Ankunftstag) zu beziehen.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
Die gmieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tage der Abreise bis spätestens 10:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. Gebuchte Nächte sind auch bei früherer Abreise oder späterer Anreise ausnahmslos zu bezahlen.

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr:
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Falls der Gast bis 18:30 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, kann die angemietete Räumlichkeit anderweitig vergeben werden, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, oder der Vertragspartner tel. bescheid gibt.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners, kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr:
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes wird keine Stonogebühr des einseitig aufgelösten Vertrages durch den Vertragspartners fällig.
Bis 1 Monat vor dem Ankunftstag werden 40% vom gesamten Arrangementspreises, bis 1 Woche vor dem Ankunftstag werden 70% vom gesamten Arranementspreises, bis einschließlich 1 Tag vor dem Ankunftstag werden 90 % vom gesamten Arrangementpreises und am letzten Tag werden 100 % des gesamten Arrangementpreises fällig.
Ist es dem Vertragspartner oder seinen Mitreisenden (Gast) nicht möglich, aus zB.gesundheitlichen Gründen, oder Unfall den Beherbergungsvertrag einzuhalten, so ist vom Vertragspartner für eine entsprechende Absicherung, zB Reisestornoversicherung oä. zu sorgen. Die Stornogebühren werden in jedem Fall verrechnet.

Pflichten des Vertragspartners:
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer und Ortstaxe zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Der Vertragspartner muss alle entstanden Kosten in bar bezahlen. Der Beherbergungsbetrieb akzeptiert ausschließlich Barzahlung.
Der Vertragspartner muss den angemieteten Gegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand übernehmen und verlassen. Sollte dies nicht der Fall sein muss der Vertragspartner dies am Anreisetag melden, ansonsten gilt der Mietgegenstand als ordnungsgemäß übernommen
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden entstandenen Schaden, den er oder der Gast, oder sonstige Person, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers engegennehmen, verursachen.
Der Vertragspartner und seine Mitreisenden müssen die Hausordnung, welche in jedem Raum aufgeschlagen ist, befolgen. Nach 2 maliger Abmahnung (zB beim Rauchen, lärmen,etc.) erfolgt die sofortige Kündigung des Vertrages und das gesamte Entgelt für die Dauer des Vertrages, durch den Vertragspartner  fällig.
Da es sich um keine Selbstversorgerhütte handelt, wird für überdurchschnittlichen Müll im Zimmer, der durch den Vertragspartner oder seine Mitreisenden entstanden ist, pro Zimmer eine Entsorgungsgebühr eingehoben. Das selbe gilt für überdurchschnittliche entstandenen  Dreck, verursacht von dem Vertragspartner oder seiner Mitreisenden im Zimmer, (Erbrechen,Verschmutzungen etc.), für diesen Fall wird eine Endreinigungsgebühr eingehoben. In beiden Fällen wird der Vertragspartner zur Verantwortung gezogen.

Rechte des Beherbergers:
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts, oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das Zurückbehalterecht nach § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB, an dem vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachte Sachen zu.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung oder Zwischenabrechnung zu. 

Haftung des Beherbergers:
Der Beherberger haftet für eingebrachte Sachen des Vertragspartners und seiner Mitreisenden nur dann, wenn die Sachen dem Beherberger oder den von dem Beherberger befugten Leuten übergeben oder hiezu an einem bestimmten Ort gebracht worden sind. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Betriebes ist maximal mit der Höhe der Haftpflichtversicherung des Betriebes Dr. J. Mehrlhütte, begrenzt.

Tierhaltung:
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergungsbetriebes mitgebracht werden. Es wird ein Entgelt von 3,-- Euro pro Tag verrechnet. Das Tier muss während des Aufenthaltes ordnungsgemäß verwahrt und beaufsichtigt sein. Im Gastzimmer gilt für Hunde Leinenpflicht. Für entstandene Schäden am Beherbergungsbetrieb oder gegen Dritte haftet der Vertragspartner.

Beendigung des Beherbergungsvertrages - vorzeitige Auflösung:
Der Beherberger ist berechtigt den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner, bzw. Gast von den Räumen einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, anstößiges oder sonst ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, Pächter, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet  oder sich gegenüber dieser Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht. Ausserdem grob gegen die Hausordnung verstößt (zB Rauchverbot,etc..), von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit die über die Beherbergungsdauer hinausgeht , befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird, die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit (Anreise) oder Zwischen-oder Endrechnung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht bezahlen kann. (Höchstens 3 Tage) Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

Erkrankung oder Tod des Gastes:
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere wenn dies notwendig war, für folgende Kosten Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransporte, Medikamente und Heilbehelfe, notwendig gewordene Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteineinrichtung, andernfalls für die Desinfetion oder gründlichen Reinigung all dieser Gegenstände, Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen, usw..., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder Todesfall verunreinigt oder beschädigt worden sind. Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung, oä., allfällig sonstige Schäden die dem Beherberger entstehen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist Schönfeld 21, A-5592 Thomatal
Gerichtsstand ist A-5580 Tamsweg
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigem Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachliche zuständigem Gericht geltend zu machen.

Sonstiges:
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eingenen Forderungen gegen Forderungen des beherbergers aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

       
 
     
   
     
   

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